Die Datenverarbeitung kann mit oder ohne Hilfe elektronischer, auf jeden Fall automatischer Mittel erfolgen und umfasst alle im Art. 4,
Absatz 1, Buchstabe a des Gesetzes vertretenden Dekretes Nr. 196 vom 30. Juni 2003 vorgesehenen und für die betreffende Datenverarbeitung erforderlichen Vorgänge.
In jedem Fall wird die Datenverarbeitung unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt, die deren Sicherheit und Geheimhaltung gewährleisten.